!!! WICHTIGE Information zur Programmversion!!! MINEA v4.5 enthält die Umstellung auf den im Jahr 2021 erschienenen nationalen Anhang DIN EN 1998-1/NA:2021-07. Folgende wesentliche Punkte sind zu beachten: --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Nachweis nach: DIN EN 1998-1/NA-DE - DIN EN 1996-1-1/NA-DE (2D) und DIN EN 1998-1/NA-DE - DIN EN 1996-1-1/NA-DE (3D): Dieser beinhaltet neue Gefährdungskarten für Deutschland mit neuen standortabhängigen Erdbebeneinwirkungen. Eingabedateien, die mit frühreren Programmversionen erstellt wurden, lassen sich weiterhin öffnen. Die darin definierte standortabhängige Erdbeben- einwirkung gemäß DIN EN 1998-1/NA:2011-01 wird nicht übernommen! Die Erdbebeneinwirkung ist dann nach DIN EN 1998-1/NA:2021-07 neu zu definieren. Alternativ kann die Erdbebeneinwirkung nach DIN EN 1998-1/NA:2011-01 als freies Spektrum aus DIN 4149 kopiert und eingefügt werden. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Nachweis nach: DIN EN 1998-1/NA-DE - Vereinfachter Nachweis Der vereinfachte Nachweis nach konstruktiven Regeln wurde in DIN EN 1998-1/NA:2021-07 vollständig neu geregelt. Eingabedateien, die mit frühreren Programmversionen erstellt wurden, lassen sich weiterhin öffnen. Der Nachweis kann dann mit den neuen Regelungen durchgeführt werden. !!! WICHTIGE Information zur Installation!!! Installationshinweise für MINEA Bitte vor der Installation aufmerksam durchlesen! Systemvoraussetzungen: - Windows 10, Windows 11 - Bildschirmauflösung min. 1024*768 (optimiert für 1280*1024) - beliebiger PDF-Viewer Installieren von MINEA: 1. Falls die Programmversion auf einem USB-Stick vorliegt: Den USB-Stick in einen freien USB-Steckplatz stecken und die Datei "MINEA_vX.X.X" auf dem USB-Stick ausführen. 2. Den Anweisungen auf dem Bildschirm folgen. 3. Im Verlauf der Installation kann gewählt werden, in welches Verzeichnis MINEA installiert werden soll. Ist schon eine ältere Version von MINEA installiert, wird diese normalerweise von der neueren Version überschrieben. Falls bei einer Installation über eine schon vorhandene Version Probleme auftreten, sollte die alte Version über die Windows-Systemsteuerung (Apps und Features) deinstalliert werden. Anschließend wie oben beschrieben die neue Version installieren. Installieren des Kopierschutzes: 1. Die Datei ".minealic" auf dem USB-Stick ausführen, nachdem MINEA installiert wurde. 2. Während der Programmbenutzung muss der USB-Stick am Rechner eingesteckt bleiben. Starten des Programms: Bei der Installation wird eine Verknüpfung auf dem Desktop und im Startmenü angelegt. Über diese kann das Programm gestartet werden. Mit der Installation von MINEA werden ausdrücklich die folgenden Lizenzvereinbarungen akzeptiert! Lizenzbedingungen für MINEA (EULA) §1 Vertragsgegenstand (1) Die SDA-engineering GmbH - im folgenden SDA - hat das Programm MINEA – im folgenden Software - entwickelt und bietet dieses zur lizenzierten Nutzung an. (2) Die folgenden Vertragsbedingungen finden für die lizenzierte Nutzung von MINEA durch den Benutzer – im folgenden Lizenznehmer - Anwendung. (3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. SDA widerspricht deren Einbeziehung ausdrücklich, soweit keine individuelle Einbeziehung zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird. §2 Verpflichtungen des Lizenznehmers / Lizenzbedingungen (1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor der Installation und der Inbetriebnahme der Software eine Datensicherung seines Computers durchzuführen. Dem Benutzer wird weiterhin angeraten, auch während des laufenden Betriebs der Software regelmäßig Datensicherungen vorzunehmen und diese auf ihre Integrität zu überprüfen, um evtl. auftretende fehlerhafte Sicherungen zu vermeiden. Unterlässt der Benutzer die regelmäßigen Datensicherungen und entstehen dadurch Schäden, ist der Benutzer dafür selbst verantwortlich, soweit die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch SDA verursacht wurden, wobei auch in diesem Falle eine Mitverantwortlichkeit des Lizenznehmers in Betracht zu ziehen ist. (2) Soweit der Lizenznehmer in einem Netzwerk von verschiedenen Computern arbeitet, hat er mit dem Systemadministrator die notwendigen Sicherungsmaßnahmen abzustimmen. (3) Der Lizenznehmer erwirbt mit dem Kauf einer Einzellizenz ein nicht ausschließliches, übertragbares Nutzungsrecht der Software auf einem einzelnen Computer. Die parallele Nutzung einer einzelnen Lizenz auf mehreren Computern ist ausdrücklich nicht gestattet. (4) Die Nutzungsrechte werden auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Die Rechtseinräumung kann nur aus wichtigem Grunde, dann ohne Einhaltung einer Frist, insbesondere wegen einer Verletzung der Nutzungsrechte, gekündigt werden. Nach Kündigung des Nutzungsrechtes besteht die Verpflichtung, alle Kopien der Software und die zugehörige Dokumentation zu vernichten und die Vernichtung SDA gegenüber nachzuweisen. (5) Der Lizenznehmer darf die Software nicht abändern, übersetzen, zurückentwickeln, disassemblieren, dekompilieren, abgeleitete Werke erstellen oder die beigefügten Texte übersetzen oder abgeleitete Werke davon herstellen. Auch die Vornahme ähnlicher Handlungen ist untersagt. (6) Ein Verkauf, eine Weiterlizenzierung, eine Vermietung, eine vermietähnliche Nutzung oder eine teilweise oder vollständige Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte durch den Lizenznehmer sind nicht gestattet. (7) Eine Weitergabe oder Verbreitung des Programms über eine Webseite, einen Datenträger (wie z.B. CD/DVD) oder ein anderes Medium durch den Lizenznehmer ist nicht zulässig. (8) Die Software ist in einer Weise zu nutzen und aufzubewahren, dass sie gegen eine nichtvertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe angemessen gesichert ist. (9) Die Anfertigung einer Kopie für Sicherungszwecke ist zulässig. Hierbei ist ein Hinweis auf die Urheberrechte von SDA auf der Sicherheitskopie anzubringen oder darin aufzunehmen. Sollte in der Software ein Urheberrechtsvermerk und/oder eine Registriernummer vorhanden sein, dürfen diese nicht entfernt werden. §3 Vertragsschluss / Leistungsumfang (1) Die Software wird von SDA nach der Bestellung innerhalb von drei Werktragen auf einem Datenträger per Post zugesendet oder im Online-Internetportal mit Nutzerlogin und Passwort zum Download bereitgestellt. (2) SDA ist nicht für den Zugang des Benutzers zum Internet oder für die Bereitstellung möglicherweise notwendiger Software von Drittanbietern verantwortlich. Soweit weitere Software von Drittanbietern zur ordnungsgemäßen Verwendung der Software notwendig ist, wird darauf auf dem Bestellschein und bei der Installation darauf hingewiesen. Für diese ggf. erforderliche Software hat der Benutzer selbst Sorge zu tragen, wodurch möglicherweise Kosten entstehen. Für den Betrieb der Software selbst ist kein Internetanschluss erforderlich. §4 Copyright / Urheberrechte (1) Das Copyright und alle sonstigen Rechte, die im Zusammenhang mit der Software und allen dazugehörigen Dokumenten bestehen, sind Eigentum von SDA. Dem Lizenznehmer stehen keine Rechte außer denen in dieser Vereinbarung genannten Rechte zu. Sämtliche nicht ausdrücklich gewährten Rechte bleiben SDA vorbehalten. (2) Die Schutz- und Urheberrechte an der lizenzierten Software und der Dokumentation liegen ausschließlich bei SDA. Der Lizenznehmer kann für jede Verletzung der Schutzrechte, die der Lizenznehmer zu vertreten hat, von SDA in Anspruch genommen werden. §5 Datenschutz (1) SDA wird nur die auf dem Bestellschein angegebenen Daten des Benutzers speichern, die für die Durchführung des Vertrages notwendig sind. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Der Benutzer stimmt mit dem Ausfüllen des Bestellscheins einer Nutzung der Daten zu den genannten Zwecken seitens SDA zu. (2) Sollte der Benutzer seine Zustimmung nach Absatz 1 zurückziehen, ist SDA zur umgehenden fristlosen Kündigung berechtigt, soweit eine Durchführung dieses Vertrages hierdurch unmöglich wird oder erheblich erschwert wird. §6 Leistungen des Wartungsvertrags (1) Dem Lizenznehmer werden unentgeltlich Neuauflagen der Software (Updates), entweder im Onlineportal oder auf Datenträger, zur Verfügung gestellt. (2) Dem Lizenznehmer steht werktags von 13.00 bis 16.00 ein Telefonsupport zur Verfügung. Zusätzlich kann der Lizenznehmer per E-Mail technische Fragen zur Klärung an SDA senden. (3) Ergänzungen und Funktionserweiterungen des Programms (Upgrades) werden dem Lizenznehmer gegen eine im Einzelfall festzulegende angemessene Gebühr angeboten. Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht. Neuere Programmversionen, die lediglich geringfügige Funktionserweiterungen zum Gegenstand haben, gelten als kostenfreie Updates und werden nach Absatz 1 kostenfrei zur Verfügung gestellt. (3) Die Behebung von Fehlern in der Software erfolgt ausschließlich durch die Bereitstellung neuer Programmupdates, die im Rahmen des Wartungsvertrags kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Lizenznehmer ist zur Durchführung der Fehlerbeseitigung verpflichtet, SDA bei der Feststellung von Programmfehlern durch die Übersendung von Fehlerprotokollen und weiteren notwendigen Angaben auf Anfrage zu unterstützen. (4) Mängel aus Fehlern der in Bezug genommenen DIN Normen und anderen Regelwerken werden im Rahmen von regelmäßiger Versionspflege und damit verbundenen Programm-Updates beseitigt. §7 Gewährleistung / Haftung (1) Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. SDA leistet Gewähr, dass das Programm im Sinne der von ihm herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Prospektbeschreibung brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht. (2) Die Software basiert auf Forschungsergebnissen und kann möglicherweise ungenaue Messdaten enthalten. Weiterhin ist die Software nicht fehlertolerant und wurde nicht für eine Verwendung in gefahrenträchtiger Umgebung entwickelt oder hergestellt, in der ein störungsfreier Betrieb erforderlich ist, wie z.B. in nukleartechnischen Einrichtungen, Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssystemen, in der Flugsicherung, in Maschinen zur direkten Lebenserhaltung oder in Waffensystemen, in denen ein Ausfall der Technologie direkt zu Todesfällen, Personenschäden oder schwerwiegenden Schäden an Sachen oder Umwelt führen würde. Eine Nutzung in solchen Umgebungen ist ausdrücklich untersagt. (3) Trotz sorgfältiger Programmierung und Recherche zu allen in Bezug genommenen Normen, Publikationen und Verordnungen sind Fehler im Programm nicht ausgeschlossen. SDA übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der Ergebnisse aus der Anwendung des Programms, sowie keine Verantwortung für evtl. auftretende Datenverluste, technisch bedingte Störungen oder sonstige Schäden, die durch direkte oder indirekte Nutzung der Software entstehen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Software durch Fehlfunktionen unbrauchbar wird oder dass es durch Anwendung der Software zu mittelbaren Personen- und/oder Sachschäden kommen kann. Eine Haftung von SDA für Schäden und Mangelfolgeschäden, die durch die Nutzung der Software entstehen, und für entgangene Gewinne ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung von SDA ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt ebenfalls für Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von SDA. Im Übrigen ist die Haftung der Höhe nach auf vorhersehbare und übliche Schäden beschränkt. (4) Allgemeine Risiken wie Virenbefall oder Zugriff von Dritten auf die Computer trägt der Benutzer, soweit SDA nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner eigenen Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen ist. Dem Benutzer obliegt daher die angemessene Sicherung seines eigenen Systems. Dies gilt insbesondere für den Verlust von Daten. §8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. §9 Gerichtsstand und Rechtsgrundlage (1) Erfüllungsort für beide Seiten ist Aachen. Gerichtsstand ist Aachen, soweit es sich für den Benutzer um ein Handelsgeschäft handelt oder es sich bei dem Benutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. (2) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.